§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oldau-Ovelgönne.
e.V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Hambühren. Er ist
eingetragen in dem Vereinsregister beim Amtsgerichts Celle unter der Nr.
592.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
und der ihm angeschlossenen Verbände. Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des Breitensports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und
als Möglichkeit für Kinder, Frauen und Männer aller Altersgruppen,
ihr Leistungsvermögen zu erproben.
Besondere Bedeutung soll dabei der Betreuung von Jugendlichen zukommen.
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen und Wettkämpfen
in
verschiedenen Sportarten,
- Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von geeigneten Übungsleitern/innen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
In den nachfolgenden Paragraphen ist für die Bezeichnung der Ämter
aus Gründen der besseren Übersicht nur die männliche Form gewählt
worden
.
§ 3 Gliederung
Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten.
Die im Jahre 1984 gegründete Tennissparte ist eine gleichgestellte
Sparte des Vereins.
Sie hat sich finanziell selbst zu tragen. Sind Mitglieder der Tennissparte
auch anderen Sparten zugehörig, haben sie auch dort den regulären
Beitrag zu zahlen.
Die Tennissparte hat eine eigene Spartenordnung, in der sie Beiträge
und andere finanzielle Belange, Kündigungsfristen, Arbeitsstundenregelungen
oder Ähnliches selbstständig regelt.Für allgemeine Aufgaben
des Vereins hat sie sich mit einem Anteil in Höhe von 10% ihres jährlichen
Beitragsaufkommens zu beteiligen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven (fördernden) Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden.Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag
von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitgliedschaft kann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder
und Förderer des Vereins verliehen werden, wenn
diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr
Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben.
Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
Die Sparten sind berechtigt, für die aktiven Mitglieder ihrer Sparte
die Erhebung eines Spartenbeitrages zu beschließen.Die Fälligkeit
und die Zahlungsart und -weise der Beiträge und Spartenbeiträge
sowie die Erhebung von Mahn- und Verzugsgebühren und deren jeweilige
Höhe sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen. Auf begründeten
Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden. Die Entscheidung darüber
trifft der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form zu erklären.
Er ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres zulässig.
Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen im
Rückstand sind, werden nach zweimaliger schriftlicher Mahnung von der
Mitgliederliste gestrichen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung
hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig,
sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des
Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.Mit
der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
ihm übertragene Ämter und Aufgaben darf er bis zum Abschluss des
Verfahrens nicht mehr ausüben.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
a) der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i.S.d.
§ 26 BGB und besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Mitgliederwart
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von
dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
b) der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Pressewart
- den Spartenleitern oder deren Vertretern
- den Jugendleitern oder deren Vertreter
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (außer der Sparten -und
Jugendleiter) werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch
bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Die Wahl des 1.Vorsitzenden, des Kassenwartes
und des Pressewartes soll in Jahren mit gerader Endzahl und die des 2. Vorsitzenden,
des Schriftführers und Mitgliederwartes in Jahren mit ungerader Endzahl
erfolgen.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied als Geschäftsführer berufen,
dessen Aufgabenbereich durch den Vorstand festgelegt wird.
Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane
ist der Vorstand ermächtigt, deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
- die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
- die fristgerechte Abführung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
- das Erstellen von Ordnungen( z.B. für die Benutzung von Trainingsplätzen,
Vereinsheimen und
-bussen)
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern
sind bei der Ausübung ihres Amtes entstandene notwendige Auslagen zu
erstatten.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.Die
Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.Anträge werden
zum Beschluss erhoben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für
den Antrag stimmt. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter
und von dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl und Abberufung von Kassenprüfern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der Sparten -und Jugendleiter
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten 3
Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.Sie muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn ¼. der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
§ 13 Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlungen
Versammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14
Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Termins
in der Celleschen Zeitung. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung. Diese ist
durch Aushang im Vereinsheim und an den Informationstafeln des Vereins zu
veröffentlichen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
- Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
- Rechenschaftsberichte
a) des Vorsitzenden
b) des Kassenwartes
c) der Spartenleiter
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen unter Benennung der zu besetzenden Ämter
-
Versammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Ist der Schriftwart nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer. Versammlungen sind unabhängig von Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden.
Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte
der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt.
(Ausnahmen siehe §§ 14, 15 und 18).
Für Wahlen gilt Folgendes: Stimmenthaltungen zählen nicht. Ein
Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bewerben sich mehrere Kandidaten für ein Amt, so
ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein:
Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse,
die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu nterschreiben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, Änderungen der Höhe der Beiträge
und der Aufnahmegebühr sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
auf der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können abweichend von § 13 nur
mit einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 16 Sparten
Die Spartenleiter und ggf. die Jugendleiter werden auf Versammlungen
ihrer Sparten für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung
bestätigt.
Mindestens einmal jährlich hat eine Spartenversammlung stattzufinden
und zwar vor der Jahreshauptversammlung. Für die Durchführung der
Versammlungen gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
Die Beschlussfassung zur Erhebung und Veränderung eines Spartenbeitrages
ist nur zulässig, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung angekündigt
ist.
Zu den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sparten haben auch Mitglieder
anderer Sparten das Recht zur Teilnahme, jedoch kein Mitsprache- oder Stimmrecht.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in den Mitgliederversammlungen
der Sparten stimmberechtigt.
Dem Vorstand ist von den zu fertigenden Protokollen der Versammlungen eine
Durchschrift zeitnah zu übersenden.
Die Sparten bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils
zugewiesenen Mitteln.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf der seiner ersten Versammlung
nach Inkrafttreten dieser Satzung drei Kassenprüfer: einen für eine
Dauer von 3 Jahren, einen für 2 Jahre und einen für ein Jahr. In
den Folgejahren ist jeweils ein Kassenprüfer neu zu wählen. Wiederwahl
ist nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr zulässig. Kassenprüfer
dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein. Mindestens zwei der Kassenprüfer haben die Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach dem Abschluss
des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem Vorstand
ist spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung ein schriftlicher
Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung vorzulegen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf zwei aufeinanderfolgenden
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Ein
entsprechender Beschluss ist jeweils mit einer Mehrheit von 4/5. der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart
gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren.Das verbleibende Vermögen des
Vereins fällt in diesem Fall an die Gemeinde Hambühren, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des
Sports zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am
25. Februar 2005 beschlossen worden und tritt in Kraft nach Eintragung in
das Vereinsregister.
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