Satzung des Turn- und Sportvereins Oldau-Ovelgönne e.V.
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§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oldau-Ovelgönne. e.V.“ und hat seinen Sitz in der  Gemeinde Hambühren.  Er ist eingetragen in dem Vereinsregister beim Amtsgerichts Celle unter der Nr.  592.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der ihm angeschlossenen Verbände. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für Kinder, Frauen und Männer aller Altersgruppen, ihr Leistungsvermögen zu erproben. 
Besondere Bedeutung soll dabei der Betreuung von Jugendlichen zukommen.
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen und Wettkämpfen in 
   verschiedenen Sportarten, 
- Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von geeigneten Übungsleitern/innen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
In den nachfolgenden Paragraphen ist für die Bezeichnung der Ämter aus Gründen der besseren Übersicht nur die männliche Form gewählt worden
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§ 3  Gliederung

Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten.
Die im Jahre 1984 gegründete Tennissparte ist eine gleichgestellte Sparte des Vereins. 
Sie hat sich finanziell selbst zu tragen. Sind Mitglieder der Tennissparte auch anderen Sparten zugehörig, haben sie auch dort den regulären Beitrag zu zahlen. 
Die Tennissparte hat eine eigene Spartenordnung, in der sie Beiträge und andere finanzielle Belange, Kündigungsfristen, Arbeitsstundenregelungen oder Ähnliches selbstständig regelt.Für allgemeine Aufgaben des Vereins hat sie sich mit einem Anteil in Höhe von 10% ihres jährlichen Beitragsaufkommens zu beteiligen.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus 
- aktiven Mitgliedern
- passiven (fördernden) Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 6  Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft kann durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins verliehen werden, wenn 
diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. 

§ 7  Beiträge und Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. 
Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Sparten sind berechtigt, für die aktiven Mitglieder ihrer Sparte die Erhebung eines Spartenbeitrages zu beschließen.Die Fälligkeit und die Zahlungsart und -weise der Beiträge und Spartenbeiträge sowie die Erhebung von Mahn- und Verzugsgebühren und  deren jeweilige 
Höhe sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen. Auf begründeten Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form zu erklären. Er ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres zulässig. 
Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, werden nach zweimaliger schriftlicher Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die 
Entscheidung  ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. ihm übertragene Ämter und Aufgaben darf er bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr ausüben.

§ 9  Organe

Die Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 10  Vorstand

a) der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und besteht aus dem: 
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Mitgliederwart

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

b) der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Pressewart
- den Spartenleitern oder deren Vertretern 
- den Jugendleitern oder deren Vertreter
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (außer der Sparten -und Jugendleiter) werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Die Wahl des 1.Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Pressewartes soll in Jahren mit gerader Endzahl und die des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und Mitgliederwartes in Jahren mit ungerader Endzahl erfolgen. 
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied als Geschäftsführer berufen, dessen Aufgabenbereich durch den Vorstand festgelegt wird. 
Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane ist der Vorstand ermächtigt, deren Amt  bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
- die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
- die fristgerechte Abführung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
- das Erstellen von Ordnungen( z.B. für die Benutzung von Trainingsplätzen, Vereinsheimen und  
   -bussen)
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern sind bei der Ausübung ihres Amtes entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.

§11  Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.Die Einberufungsfrist beträgt mindestens  drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt. Die Beschlüsse des 
Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-  Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes 
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl und Abberufung von Kassenprüfern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der Sparten -und Jugendleiter 
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten 3 Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn  ¼. der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt

 § 13  Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Versammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Termins in der Celleschen Zeitung. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung. Diese ist durch Aushang im Vereinsheim und an den Informationstafeln des Vereins zu veröffentlichen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
- Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
- Rechenschaftsberichte 
a) des Vorsitzenden
b) des Kassenwartes
c) der Spartenleiter
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen unter Benennung der zu besetzenden Ämter

Versammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Ist der Schriftwart nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Versammlungen sind unabhängig von Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
Anträge werden zum Beschluss erhoben,  wenn mehr als die Hälfte der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt. (Ausnahmen siehe §§ 14, 15 und 18). 
Für Wahlen gilt Folgendes: Stimmenthaltungen zählen nicht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bewerben sich mehrere Kandidaten für ein Amt, so ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. 
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein: 
Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Niederschrift ist vom  Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu nterschreiben.

§ 14  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst 
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 
Satzungsänderungen, Änderungen der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern auf der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können abweichend von § 13 nur mit einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16  Sparten

Die Spartenleiter und ggf. die Jugendleiter werden auf  Versammlungen ihrer Sparten für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Mindestens einmal jährlich hat eine Spartenversammlung stattzufinden und zwar vor der Jahreshauptversammlung. Für die Durchführung der Versammlungen gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
Die Beschlussfassung zur Erhebung und Veränderung eines Spartenbeitrages ist nur zulässig, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung angekündigt ist.
Zu den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sparten haben auch  Mitglieder anderer Sparten das Recht zur Teilnahme, jedoch kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in den Mitgliederversammlungen der Sparten stimmberechtigt.
Dem Vorstand ist von den zu fertigenden Protokollen der Versammlungen eine Durchschrift zeitnah zu übersenden.
Die Sparten bestreiten ihren finanziellen Aufwand  nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf der seiner ersten Versammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung drei Kassenprüfer: einen für eine Dauer von 3 Jahren, einen für 2 Jahre und einen für ein Jahr. In den Folgejahren ist jeweils ein Kassenprüfer neu zu wählen. Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des 
Vorstandes sein. Mindestens zwei der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach  dem Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen. Dem Vorstand ist spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung vorzulegen. 
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
 

§ 18  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf zwei aufeinanderfolgenden eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Ein entsprechender Beschluss ist jeweils mit einer Mehrheit von  4/5. der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren.Das verbleibende Vermögen des Vereins fällt in diesem Fall an die Gemeinde Hambühren, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des 
Sports zu verwenden hat.

§ 19  Inkrafttreten

Diese Satzung  ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 
25. Februar 2005 beschlossen worden und tritt in Kraft nach Eintragung in das Vereinsregister.