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TuS Oldau-Ovelgönne e.V.

Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Oldau-Ovelgönne e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oldau-Ovelgönne. e.V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Hambühren. Er ist eingetragen in dem Vereinsregister beim zuständigen Registergericht (derzeit Amtsgericht Lüneburg).

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der ihm angeschlossenen Verbände.

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

Besondere Bedeutung soll dabei der Betreuung von Jugendlichen zukommen.

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen und Wettkämpfen in verschiedenen Sportarten,
  • Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen,
  • Ausbildung und Einsatz von geeigneten Übungsleitern/innen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind zulässig.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

In den nachfolgenden Paragraphen ist für die Bezeichnung der Ämter aus Gründen der besseren Übersicht nur die männliche Form gewählt worden.

 

§ 3 Gliederung

 

Der Verein gliedert sich in verschiedene Sparten.

Die im Jahre 1984 gegründete Tennissparte ist eine gleichgestellte Sparte des Vereins.

Sie hat sich finanziell selbst zu tragen. Sind Mitglieder der Tennissparte auch anderen Sparten zugehörig, haben sie auch dort den regulären Beitrag zu zahlen.

Die Tennissparte hat eine eigene Spartenordnung, in der sie ihre Spartenbeiträge und andere finanzielle Belange, Kündigungsfristen, Arbeitsstundenregelungen oder Ähnliches selbstständig regelt. Für allgemeine Aufgaben des Vereins hat sie sich mit einem Anteil ihres jährlichen Beitragsaufkommens zu beteiligen. Die Höhe des Anteils ergibt sich aus der jeweiligen jährlichen Haushaltsplanung.

Die „Vereinsjugend des TuS Oldau-Ovelgönne“ ist eine eigene Organisation mit demokratischem Aufbau, bleibt aber ein Teil des Gesamtvereins und verfügt über die ihr vom Vereinsvorstand zugewiesenen Mittel. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, in der die Bestimmungen bezüglich der Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Versammlungen den Paragraphen der Satzung gleichgesetzt sein sollen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven (fördernden) Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der geschäftsführende Vorstand.

Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

Ehrenmitgliedschaft kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Weitere Ehrenrechte, die verliehen werden können, regelt die Ehrungsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und über die der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

 

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen

 

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben.

Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Umlagen kann der Verein für Instandsetzungen, Modernisierungen und Renovierungen von Vereinsheim, Sportheim, Tennisheim, Vereinsgaststätte „Teehaus“ und der Sportanlage am Ruthenbruchweg 2-4 in Ovelgönne erheben.

Eine Umlage kann der Verein auch für notwendige Ersatzbauten obiger Gebäude, Erneuerung der Sportanlagen sowie für Neubauten von Sportanlagen mit Umkleide-, Schiedsrichter-, Sport-, Büro- und Versammlungsräumen erheben.

Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr sowie etwaige Umlagen bis zu einer maximalen Höhe von 3 Jahresbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Sparten sind berechtigt für die aktiven Mitglieder ihrer Sparte die Erhebung eines Spartenbeitrages zu beschließen.

Daneben können die Spartenleitungen gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand Kursgebühren festsetzen.

Die Fälligkeit und die Zahlungsart und -weise der Beiträge und Spartenbeiträge sowie die Erhebung von Mahn- und Verzugsgebühren und deren jeweilige Höhe sind vom geschäftsführenden Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen.

Auf begründeten Antrag kann der Beitrag ermäßigt werden. Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

Etwaige Umlagen sind von Ehrenmitgliedern bis zu einer maximalen Höhe von 3 Jahres-beiträgen der Passivmitgliedschaft zu zahlen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form zu erklären.

Er ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Der Eingang der Kündigung wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt.

Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind, werden nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes erfolgen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.

Ihm übertragene Ämter und Aufgaben darf er bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr ausüben.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

 

  1. a) der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und besteht aus dem:
  • Vorsitzenden
  • Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Mitgliederwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

  1. b) der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • dem Pressewart
  • den Spartenleitern oder deren Vertretern
  • dem Vorsitzenden der Vereinsjugend des TuS Oldau-Ovelgönne e.V.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (außer den Spartenleitern) werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt.

Sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.

Die Wahl des 1.Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Pressewartes soll in Jahren mit gerader Endzahl und die des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und Mitgliederwartes in Jahren mit ungerader Endzahl erfolgen.

Der geschäftsführende Vorstand kann ein Vereinsmitglied als Geschäftsführer berufen, dessen Aufgabenbereich durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.

Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
  • die fristgerechte Abführung von Steuern, Gebühren und Beiträgen
  • das Erstellen von Ordnungen (z.B. für die Benutzung von Trainingsplätzen, Vereinsheimen und -bussen)

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Den Mitgliedern sind bei der Ausübung ihres Amtes entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3 Stimmen herbeigeführt werden.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Unter anderem für:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie etwaiger Umlagen
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl und Abberufung von Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Bestätigung der Sparten- und Jugendleiter
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten 3 Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

 

§ 13 Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Schaukasten am Sportplatz Ovelgönne, Ruthenbruchweg 2 anzukündigen.

Anträge zu einer Versammlung können bis 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlungen sind dann vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen.

Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Termins durch Aushang im Schaukasten am Sportplatz Ovelgönne, Ruthenbruchweg 2.

Der geschäftsführende Vorstand erstellt die Tagesordnung.

Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
  • Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
  • Rechenschaftsberichte
  1. a) des Vorsitzenden
  2. b) des Kassenwartes
  3. c) der Spartenleiter
  4. d) Bericht der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen unter Benennung der zu besetzenden Ämter.

Versammlungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

Ist der Schriftwart nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Versammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie sind nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt. (Ausnahmen siehe §§ 14 und 18).

Für Wahlen gilt Folgendes: Stimmenthaltungen zählen nicht.

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bewerben sich mehrere Kandidaten für ein Amt, so ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein:

Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können abweichend von § 13 nur mit einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 15 Sparten

 

Die Spartenleiter und ggf. die Jugendleiter werden auf Versammlungen ihrer Sparten für

2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Mindestens einmal jährlich hat in jeder Sparte eine Versammlung stattzufinden und zwar vor der Jahreshauptversammlung.

Für die Durchführung der Versammlungen gilt § 13 sinngemäß.

Die Beschlussfassung zur Erhebung und Veränderung eines Spartenbeitrages ist nur zulässig, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung angekündigt ist.

Zu den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sparten haben auch Mitglieder anderer Sparten das Recht zur Teilnahme, jedoch kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in den Mitgliederversammlungen der Sparten stimmberechtigt.

Dem geschäftsführenden Vorstand ist von den zu fertigenden Protokollen der Versammlungen eine Durchschrift zeitnah zu übersenden.

Die Sparten bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln.

 

Mitglieder, die auf Grund eines sportlichen Fehlverhaltens mit einer Geldbuße oder -strafe belegt werden, haben diese Schuld innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Spartenleitung an den Verein zu zahlen.

 

§ 16 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt 4 Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; jedes Jahr werden 2 Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Mindestens zwei der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach dem Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Dem geschäftsführenden Vorstand ist spätestens 3 Tage vor der Jahreshaupt-versammlung ein schriftlicher Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung vorzulegen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Bei Beanstandungen haben die Kassenprüfer den geschäftsführenden Vorstand umgehend zu informieren.

 

§ 17 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein die Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung. Die Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden dabei beachtet. Nähere Angaben zu den Daten sind in der Datenschutzordnung des Vereins festgelegt.

Gemäß §5 der Satzung erkennt das Mitglied mit dem Aufnahmeantrag diese Ordnung an.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur auf zwei aufeinander folgenden eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen.

Ein entsprechender Beschluss ist jeweils mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hambühren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten / redaktionelle Änderungen

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt in Kraft nach Eintragung in das Vereinsregister.

Rein redaktionelle Änderungen, die durch Anforderungen des Registergerichts oder seitens öffentlich-rechtlicher Stellen erforderlich werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus veranlassen; er informiert hierüber die nächste Mitgliederversammlung.