Vereinsjugendordnung

Vorwort

Der TuS Oldau-Ovelgönne e.V. misst laut § 2 seiner Vereinssatzung der Betreuung von Jugendlichen besondere Bedeutung bei. Diese Vereinsjugendordnung hat das Ziel, die Mitsprache und auch die Mitarbeit aller jugendlichen Mitglieder des Vereins zu regeln und auf diese Weise eine langfristige, effektive und erfolgreiche Jugendarbeit zu gewährleisten. Dabei sollen zudem sportliche Kameradschaft und Gemeinschaftssinn gefördert und vereinsübergreifende Verständigung durch Aktivitäten und persönliche Begegnungen ermöglicht werden.Zur leichteren Feststellung der Übereinstimmung sind die wichtigsten Bestimmungen der Vereinssatzung eingearbeitet

  § 1  Mitgliedschaft

Sämtliche Mitglieder des Vereins, die am Stichtag (dem 31.12. eines Jahres)  das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der Vereinsjugend unter dem Namen„ Vereinsjugend des TuS Oldau-Ovelgönne e.V.“ an. 

 § 2  Aufgaben

 (1) Bei grundsätzlicher Beachtung der Vorgaben und Grundsätze der Vereinssatzung und ergänzender Verbandsvorgaben umfasst der Aufgabenbereich der Mitglieder insbesondere:

-          die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

-          Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

-          Ausbildung der Mitglieder für verschiedensten Sportarten als Ergänzung zum bereits bestehenden Angebot

-          Kontaktpflege mit den den jugendlichen Mitgliedern aller Sparten

-     Planung, Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, Begegnungen mit anderen Jugendorganisationen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

-          Planung und Organisation von geeigneten Maßnamen für nichtorganisierte, sportlich interessierte Jugendliche

-       Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und Förderung ihrer Fähigkeiten zu sozialem Verhalten uns gesellschaftlichem Engagement

      -          Eintreten für verantwortungsbewussten Umgang miteinander
 

(2)    Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie bestreitet ihren finanziellen Aufwand nach den ihr jeweils vom Vereinsvorstand zugewiesenen Mitteln.

§ 3  Organe


Organe dieser Vereinsjugend sind

-          die Vereinsjugendversammlung

-          der Vereinsjugendvorstand

                                                                                      § 4  Vereinsjugendvorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus:

-          dem Vorsitzenden

-          dem stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem Kassenwart

-          2 Beisitzern

-          sowie einem begleitendem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

 (2) Die Vorstandsmitglieder werden gewählt von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet; sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wählbar für das Amt des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Kassenwartes ist jedes Vereinsmitglied, das am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. In dieser Dreiergruppe sollen beide Geschlechter vertreten sein. Sie vertreten jeder einzeln die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen..

Der Vorsitzende ggf. der stellvertretende Vorsitzende sind Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes laut § 10 b) der Vereinssatzung.Ein Vorstandmitglied, das am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat, kann sich für eine weitere Amtsperiode zur Wahl stellen und bleibt somit im Falle einer Wiederwahl für weitere 2 Jahre Mitglied der Vereinsjugend.
Ein gewähltes Mitglied, das am Tag der Wahl nicht volljährig ist, muss nach seiner Wahl eine schriftliche Einverständnisserklärung seiner/s Erziehungsberechtigten dem Vereinsvorstand vorlegen.  

Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vereinsjugendvorstandes ist der Vorsitzende ermächtigt, deren Amt  bis zur nächsten Vereinsjugendversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vereinsjugendversammlung vorbehalten sind. Insbesondere also für Folgendes:  

-          Umsetzung der gestellten Aufgaben laut § 2 dieser Ordnung

-          die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsjugendversammlungen

-          die Umsetzung von Beschlüssen der Vereinsjugendversammlungen

-          die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage

 
§ 5  Beschlussfassung des Vereinsjugendvorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens  drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt. Die Beschlüsse des  Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben

 § 6  Vereinsjugendversammlung

 Die Vereinsjugendversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-          Wahl des Vereinsjugendvorstandes

-          Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes

-          Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

-          Entgegennahme  des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

-          Entlastung des Vereinsjugendvorstandes

-          Wahl von Delegierten zu weiteren Jugendversammlungen /Jugendtagungen auf Kreis -und Landesebene.

Versammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Termins in der Celleschen Zeitung. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung. Diese ist durch Aushang im Vereinsheim und an den Informationstafeln des Vereins zu veröffentlichen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

 -    Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

-          Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung

-          Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

-          Rechenschaftsberichte 

a)des Vorsitzenden

b) des Kassenwartes 

-          Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

-          Neuwahlen unter Benennung der zu besetzenden Ämter

Versammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Schriftwart nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Versammlungen sind unabhängig von Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Stimmberechtigt sind alle Vereinsjugendmitglieder die am Tag der Wahl das 13. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Jugendbetreuer und die Jugendleiter der Sparten.

Anträge werden zum Beschluss erhoben,  wenn mehr als die Hälfte der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt.  

Für Wahlen gilt Folgendes: Stimmenthaltungen zählen nicht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bewerben sich mehrere Kandidaten für ein Amt, so ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Die Abwahl eines Mitgliedes des Vereinsjugendvorstandes durch die Vereinsjugendversammlung ist nicht möglich.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Niederschrift ist vom  Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Protokolle ist dem Vereinsvorstand zeitnah zu übersenden.

 § 7  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Vereinsjugendversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst  in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

§ 8  Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Ordnung sind nur nach Absprache mit dem Vereinsvorstand auf die Tagesordnung zu nehmen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.
Diese Vereinsjugendordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am …….. beschlossen. Sie tritt in Kraft nach Zustimmung der erforderlichen Änderung der Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung.

Diese Vereinsjugendordnung wurde durch die Vereinsjugend am 04.04.2008 beschlossen und tritt nach Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand in Kraft.