|
Vereinsjugendordnung Vorwort Der TuS Oldau-Ovelgönne
e.V. misst laut § 2 seiner Vereinssatzung der Betreuung von Jugendlichen
besondere Bedeutung bei. Diese Vereinsjugendordnung hat das Ziel, die Mitsprache
und auch die Mitarbeit aller jugendlichen Mitglieder des Vereins zu regeln
und auf diese Weise eine langfristige, effektive und erfolgreiche Jugendarbeit
zu gewährleisten. Dabei sollen zudem sportliche Kameradschaft und
Gemeinschaftssinn gefördert und vereinsübergreifende Verständigung
durch Aktivitäten und persönliche Begegnungen ermöglicht
werden.Zur
leichteren Feststellung der Übereinstimmung sind die wichtigsten Bestimmungen
der Vereinssatzung eingearbeitet
Sämtliche Mitglieder des
Vereins, die am Stichtag (dem 31.12. eines Jahres)
das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören
der Vereinsjugend unter dem Namen„ Vereinsjugend des TuS Oldau-Ovelgönne
e.V.“ an. - die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit - Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben - Ausbildung der Mitglieder für verschiedensten Sportarten als Ergänzung zum bereits bestehenden Angebot -
Kontaktpflege mit den den jugendlichen
Mitgliedern aller Sparten -
Planung, Organisation und Durchführung
von Jugendfreizeiten, Begegnungen mit anderen Jugendorganisationen, Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen -
Planung und Organisation von
geeigneten Maßnamen für nichtorganisierte, sportlich interessierte
Jugendliche -
Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung
junger Menschen und Förderung ihrer Fähigkeiten zu sozialem Verhalten
uns gesellschaftlichem Engagement -
Eintreten für verantwortungsbewussten
Umgang miteinander (2)
Die Vereinsjugend führt
und verwaltet sich selbstständig. Sie bestreitet ihren finanziellen
Aufwand nach den ihr jeweils vom Vereinsvorstand zugewiesenen Mitteln. § 3 Organe
-
die Vereinsjugendversammlung -
der Vereinsjugendvorstand
-
dem Vorsitzenden -
dem stellvertretenden Vorsitzenden -
dem Kassenwart -
2 Beisitzern -
sowie einem begleitendem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Der Vorsitzende ggf. der stellvertretende
Vorsitzende sind Mitglied des erweiterten Vereinsvorstandes laut §
10 b) der Vereinssatzung.Ein Vorstandmitglied, das am
Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat, kann sich für eine
weitere Amtsperiode zur Wahl stellen und bleibt somit im Falle einer Wiederwahl
für weitere 2 Jahre Mitglied der Vereinsjugend.
Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vereinsjugendversammlung
vorbehalten sind. Insbesondere also für Folgendes: -
Umsetzung der gestellten Aufgaben
laut § 2 dieser Ordnung -
die Vorbereitung und Durchführung
von Vereinsjugendversammlungen -
die Umsetzung von Beschlüssen
der Vereinsjugendversammlungen -
die Sicherstellung einer geordneten
Finanzlage
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt
mindestens drei Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden
Vorsitzenden, anwesend sind. Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn
die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter
und von dem Protokollführer zu unterschreiben
-
Wahl des Vereinsjugendvorstandes -
Festlegung der Richtlinien
für die Tätigkeit des Vorstandes -
Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes -
Entgegennahme des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr -
Entlastung des Vereinsjugendvorstandes -
Wahl von Delegierten zu weiteren
Jugendversammlungen /Jugendtagungen auf Kreis -und Landesebene.
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung -
Anträge auf Ergänzung
oder Änderung der Tagesordnung -
Feststellung der stimmberechtigten
Mitglieder -
Rechenschaftsberichte a)des Vorsitzenden b) des Kassenwartes -
Beschlussfassung über
die Entlastung des Vorstandes -
Neuwahlen unter Benennung der
zu besetzenden Ämter Versammlungen werden von einem
Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Schriftwart nicht anwesend, bestimmt
der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Versammlungen sind unabhängig
von Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie sind nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dieses beantragt. Stimmberechtigt sind alle Vereinsjugendmitglieder
die am Tag der Wahl das 13. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle Jugendbetreuer
und die Jugendleiter der Sparten. Anträge werden zum Beschluss
erhoben, wenn mehr als die Hälfte der der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder für den Antrag stimmt. Für Wahlen gilt Folgendes:
Stimmenthaltungen zählen nicht. Ein Kandidat ist gewählt, wenn
er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bewerben
sich mehrere Kandidaten für ein Amt, so ist der gewählt, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Die Abwahl eines Mitgliedes
des Vereinsjugendvorstandes durch die Vereinsjugendversammlung ist nicht
möglich. Über die Beschlüsse
der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Es sollen folgende
Feststellungen enthalten sein: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung,
die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, die Zahl der erschienenen
Mitglieder. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Protokolle ist dem Vereinsvorstand
zeitnah zu übersenden. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Vereinsjugendversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen. Änderungen dieser Ordnung
sind nur nach Absprache mit dem Vereinsvorstand auf die Tagesordnung zu
nehmen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Diese Vereinsjugendordnung wurde durch die Vereinsjugend am 04.04.2008 beschlossen und tritt nach Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand in Kraft. |